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Altersrückstellung in der PKV
Es dürfen wegen des Älter werdens der versicherten Person die Beiträge nicht erhöht oder die Leistungen gekürzt werden, soweit laut Geschäftsplan hierfür eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
Mit Ausnahme bestimmter Tarife für Studenten (PSKV), Beamtenanwärter, Auslandsreisen und der Zahntarife werden in den meisten Tarifen der PKV während der ersten Hälfte der Vertragslaufzeit Teile des Monatsbeitrages zum Ausgleich erhöhter Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen mit steigendem Alter verzinslich angespart. Dieser "Sparbeitrag" ist der Teil des vom Versicherten gezahlten Monatsbeitrages, der in jüngeren Jahren den reinen "Risikobeitrag" für die laufenden Versicherungsleistungen übersteigt. Der Risikobeitrag zur Deckung der laufenden Versicherungsleistungen steigt entsprechend den Versicherungsleistungen an den Kunden mit zunehmendem Alter. Bei einem bestimmten Lebensalter des versicherten entspricht der Monatsbeitrag des Versicherten exakt den aktuellen Versicherungsleistungen (Monatsbeitrag = Risikobeitrag), in der folgenden Vertragslaufzeit werden die bis dahin angesparten Beitragsanteile (Alterungsrückstellung) dazu verwendet, die Differenz zwischen dem für die Versicherungsleistungen erforderlichen, mit dem Älter werden steigenden Risikobeitrag, und dem tatsächlich vom Versicherten gezahlten Monatsbeitrag zu decken. Der Monatsbeitrag zur privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich als über die gesamte Vertragslaufzeit konstanter Beitrag kalkuliert.
Dennoch kommt es im Laufe der Versicherungszeit zu Beitragsanpassungen, weil das Kalkulationsmodell der PKV in der Beitragsberechnung zwar das mit dem Alter steigende Risiko, nicht aber die (über der allgemeinen Preissteigerung liegende) Kostendynamik in der medizinischen Versorgung und weitere Änderungen der Kalkulationsbasis berücksichtigen kann. Der private Krankenversicherer darf (im Gegensatz zur GKV) seine vertraglich vereinbarten Leistungen grundsätzlich nicht reduzieren, daher ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung der Beiträge an die laufend steigenden Leistungen erforderlich. Bei Bestandskunden muss für die Mehrleistung (im Vergleich zur bisherigen Kalkulationsannahme) das inzwischen erreichte Lebensalter zugrunde gelegt werden, da für diese zusätzliche Leistung noch keine (Alterungs-) Rückstellung gebildet wurde. Insofern fällt die Beitragserhöhung für bereits versicherte prozentual höher aus, als die Kostenerhöhung.
Als Maßnahmen zur Beitragsentlastung älterer Versicherter ist daher die Neuberechnung der bislang beitragsproportionalen (und deshalb mit fortschreitendem Alter wachsenden) Verwaltungskosten als altersunabhängige Stückkosten (d.h. gleiche Verteilung der Verwaltungskosten auf alle Versicherten) zu sehen. Außerdem hat der Versicherer in der Krankheitskosten und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldtarife) ab dem Geschäftsjahr 2000 der Alterungsrückstellung zusätzlich 90% der auf die Alterungsrückstellung der betroffenen Tarife entfallenden überrechnungsmäßigen Zinsen jährlich gutzuschreiben. Diese Entlastungswirkungen werden nach dem 65. Lebensjahr wirksam; Beitragssenkungen aus Mitteln finden generell nicht statt. Finanziert werden zunächst Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen. Mit Vollendung des 80. Lebensjahres werden die nicht verbrauchten Beträge zur Beitragssenkung verwendet. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung kann auch eine bedingungsgemäße Leistungserhöhung vorgenommen werden
Beitragsanpassung in der PKV
Im Laufe der Versicherungszeit können Beitragsanpassungen erforderlich werden, weil das Kalkulationsmodell der PKV in der Beitragsberechnung zwar das mit dem Alter steigende Risiko, nicht aber die (meist über der allgemeinen Preissteigerung liegende) Kostendynamik in der medizinischen Versorgung berücksichtigen kann: Fortschritt in der Medizin mit neuen und verbesserten, aber auch wesentlich teureren Diagnose- und Behandlungsmethoden, gestiegenes Gesundheitsbewusstsein und häufigere Inanspruchnahme kostenintensiver Behandlungen sind neben einer gestiegenen Lebenserwartung Ursachen der Beitragsanpassungen.
Der private Krankenversicherer darf (im Gegensatz zur GKV) seine vertraglich vereinbarten Leistungen nicht reduzieren, daher ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung der Beiträge an die steigenden Ausgaben erforderlich. Bei Bestandskunden muss für die Mehrleistung (im Vergleich zur bisherigen Kalkulationsannahme) das inzwischen erreichte Lebensalter zugrunde gelegt werden, da für diese zusätzliche Leistung bisher keine (Alterungs-) Rückstellung gebildet wurde. Insofern fällt die Beitragserhöhung für bereits versicherte prozentual höher aus, als die Kostenerhöhung.
Nähere Anpassungsvorschriften, d.h. wann eine Beitragsanpassung durchzuführen ist, finden sich meist in den Tarifbedingungen der Versicherer.
Beitragszahlung: Der Versicherer vergleicht demnach zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese der Aufsichtsbehörde (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Berlin) vorzulegende Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als 10%, so werden alle Tarifbeiträge vom Versicherer überprüft und - soweit erforderlich - nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung angepasst. Teilweise regeln die Tarifbedingungen, dass die Versicherer auch bereits bei einer Veränderung um 5% die Tarifbeiträge überprüfen und nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung anpassen können. Beitragsanpassungen können somit zu einem früheren Zeitpunkt und in geringerem Ausmaß durchgeführt werden.
Gleichzeitig mit Beitragsanpassungen können auch betragsmäßig festgelegte Selbstbehalte, Ersatzkrankenhaustagegelder und Leistungshöchstsätze angepasst werden; eine Beitragserhöhung wird nicht durchgeführt, falls es sich nur um eine vorübergehende Veränderung der Versicherungsleistungen handelt
Beitragsentlastung der PKV-Versicherten im Alter
Der PKV-Beitrag richtet sich u.a. nach dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand. Für die zu erwartenden, altersbedingten Mehraufwendungen wird in jüngeren Jahren des Versicherten ein Teil des Beitrages in die so genannte Alterungsrückstellung eingestellt und verzinst. Außerdem hat der Versicherer in der Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldtarife) der Alterungsrückstellung zusätzlich 90% der auf die Alterungsrückstellung der betroffenen Tarife entfallenden überrechnungsmäßigen Zinsen jährlich gutzuschreiben. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung kann eine bedingungsgemäße Leistungserhöhung vorgenommen werden.
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